Reithallenordnung

  1. Eine Nutzung der Reithalle ist ohne Eintragung im Reithallenplan untersagt. Auch kurzfristige / spontane Nutzung ist im Reithallenplan einzutragen.
  2. Es sollten immer nur max. zwei Pferd-ReiterIn-Paare zusammen die Halle nutzen. Im gegenseitigen Einvernehmen der ReiterInnen kann davon abgewichen werden.
  3. Zur Erhaltung des Hallenbodens ist beim Longieren darauf zu achten, dass die Zirkel gewechselt werden.
  4. Freies Laufenlassen der Pferde ist nicht gestattet.
  5. Beim Verlassen der Reithalle ist darauf zu achten, dass keine Schnipsel vom Swing Ground Boden nach draußen gelangen.
  6. Hinterlässt ein Pferd Äpfel in der Reithalle, so sind diese umgehend zu entfernen, dass sie nicht in den Boden getreten werden. Der Mist ist im Container zu entsorgen. Es dürfen keine Schnipsel vom Swing Ground Boden im Mist landen. Sammelt die Pferdeäpfel im Zweifelsfall per Hand ab.
  7. Entstandene Löcher und Unebenheiten sind sofort nach Benutzung vom Nutzer zu beseitigen! Sollten Steine durch den Boden gelangen, sind diese abzulesen und die Löcher wieder mit Swing Ground zu verschließen und festzutreten.
  8. Der Hufschlag ist durch den/die ReiterIn wieder mit einem Rechen glatt zu ziehen.
  9. Nach der Nutzung der Halle sind alle benötigten Gegenstände (Hindernisse, Stangen, Tonnen etc.) wieder an ihren Platz zu räumen.
  10. Das Hallenlicht ist nur einzuschalten, solange jemand in der Halle ist. Nach Nutzung sofort wieder ausschalten.
  11. Der Plan zur Hallenbelegung ist verbindlich. Sollte die eingetragene Zeit nicht mehr zur Nutzung kommen, so ist der/die ReiterIn in der Pflicht, sich vor der Nutzung aus dem Plan zu streichen.
  12. Wenn das große Hallentor geöffnet ist, so ist darauf zu achten, dass das innere Holztor immer geschlossen ist!
  13. Das Reiten/Longieren und Arbeiten mit Pferden in der Halle findet auf eigene Verantwortung statt. Eine unterzeichnete Nutzungsvereinbarung ist eine Grundvoraussetzung für die Hallenarbeit.
  14. Pferdeputzen und Wälzen ist in der Reithalle untersagt.
  15. Wiederholte Verstöße der Reithallenordnung können zum Verbot der Reithallennutzung führen.